Ergebnisse der Tarifrunde TVöD 2023
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Sachgebiet Personalmanagement informiert über die Ergebnisse der Tarifrunde:
Auf Basis der Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission konnten die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen am 22. April 2023 beendet werden.
Die Einigung hat folgenden Inhalt:
1. Laufzeit
Die Regelungen sollen 24 Monate, und zwar vom 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2024 gelten.
2. Entgelt Beschäftigte
Ab dem 1. März 2024 werden die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü um 200 Euro erhöht und anschließend um 5,5 Prozent.
Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, soll der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt werden. Diese Sonderregelung betrifft nur die Entgeltgruppe 1 sowie die Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 und 2Ü der Anlage A zum TVöD sowie die Entgeltgruppe 1 des TV-V. Die Anlagen C zum TVöD-V bzw. TVöD-B (S-Tabelle) und die Anlagen E zum TVöD-K bzw. TVöD-B (P-Tabelle) sind hiervon nicht betroffen.
3. Auszubildende, Studenten und Praktikanten
Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD, die monatlichen Studienentgelte nach § 8 Abs. 2 TVSöD und nach § 9 TVHöD werden ebenfalls ab dem 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.
4. Inflationsausgleichsgeld
Zeitgleich mit dem Einigungspapier wurde der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) unterzeichnet. Dieser bildet die Grundlage dafür, dass den Beschäftigten ein Inflationsausgleichsgeld von insgesamt 3.000 Euro gewährt wird.
Die Höhe des Inflationsausgleichs beträgt in einem ersten Teilbetrag zunächst
1.240 Euro; dieser soll als einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 gezahlt werden. In den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 erfolgt der Inflationsausgleich durch monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro, die mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats ausgezahlt werden.
Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung, TVAöD, TVSöD, TVHöD und TVPöD fallen, sollen die Zahlungen jeweils die Hälfte betragen.
Teilzeitbeschäftigten sollen die Sonderzahlungen jeweils anteilig gezahlt werden.
3. Weitere Regelungen
- Keine Verlängerung der bestehenden Regelung zur Altersteilzeit.
- Die Zulage nach der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage 1 zum TVöD (Entgeltordnung [VKA]) wird künftig ab Beginn der betreffenden Beschäftigung gezahlt und nicht erst - wie bisher - nach drei Monaten.
- Die Tatbestände zur Arbeitsbefreiung in § 29 TVöD werden so erweitert, dass zur Ausübung von Lehr-und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen Beschäftigten auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden kann.
- Die Regelung zur befristeten Übernahme von Auszubildenden gemäß § 16a TVAöD wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden des Sachgebietes Personalmanagement.