Wagenwäsche
Die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Abwässer enthalten verschiedene chemische Stoffe und Verbindungen, die das Grundwasser schädigen können - auch wenn nur mit klarem Wasser gewaschen wird, da beispielsweise Treib- und Schmierstoffreste vom Auto abgespült werden.
Eine Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund wie z. B. einer Rasenfläche ist daher unzulässig; wer dennoch sein Pkw dort wäscht, begeht eine geldbußenbewährte Ordnungswidrigkeit nach § 103 Abs.1 Nr.1 WHG.
Auch, wenn der Untergrund befestigt ist und das Waschwasser in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird, ist eine Wagenwäsche „vor der Haustür“ unzulässig, da das belastete Waschwasser die Funktionsfähigkeit der Abwasserbeseitigungs- und Behandlungsanlage stört; daher ist die Wagenwäsche auch auf befestigten Flächen untersagt (§ 5 Abs. 1 e) Abwasserbeseitigungssatzung).
Wer dennoch seinen Pkw dort wäscht, begeht eine geldbußenbewährte Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Abwasserbeseitigungssatzung. Die Fahrzeugwäsche darf daher nur in dafür vorgesehenen Waschanlagen vorgenommen werden – zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen.