Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (Bürgervorsteher). Er gilt als gewählt, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen erhält. Es wird also durch Stimmenmehrheit gewählt, zumindest, wenn keine Fraktion das gebundene Vorschlagsrecht verlangt (§ 33 II GO).
Der Bürgervorsteher
In Gemeinden mit hauptamtlichem Bürgermeister führt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Bezeichnung Bürgervorsteher (§ 33 Absatz 4 Gemeindeordnung SH).
Der Bürgervorsteher beruft die Gemeindevertretung ein.
Hierzu legt er nach Beratung mit dem Bürgermeister die Tagesordnungspunkte fest. Zeit, Ort und Tagesordnung sind unverzüglich bekanntzumachen, damit sich die Gemeindevertreter auf die Sitzung vorbereiten können. Die Gemeindevertretung kann immer einberufen werden, wenn es die Geschäftslage erfordert. Sie ist aber mindestens einmal im Vierteljahr oder wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter oder der Bürgermeister verlangt einzuberufen.
Der Bürgervorsteher leitet die Verhandlungen.
Zu Beginn der Sitzung stellt er die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung fest. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann während der Sitzung einen Gemeindevertreter zur Ordnung rufen und nach dreimaligem Ruf den Gemeindevertreter von der Sitzung ausschließen, wenn dieser die Ordnung verletzt oder gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung verstößt. Nach den Sitzungen unterzeichnet er und der Protokollführer die Niederschrift zur Sitzung.
Darüber hinaus vertritt der Bürgervorsteher die Gemeindevertretung in gerichtlichen Verfahren.
Bei öffentlichen Anlässen vertreten der Bürgervorsteher und der Bürgermeister die Gemeinde nach Außen. Sie stimmen ihr Auftreten gegenseitig ab.