Der hauptamtliche Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf sechs Jahre gewählt (§ 57 I GO). Wählbar sind Deutsche und Unionsbürger, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 18 Jahre alt sind (§ 57 III GO). Seit 2016 ist Ingo Sander Bürgermeister der Gemeinde Kronshagen.
Der Bürgermeister

Der Bürgermeister ist Leiter der Verwaltung, Vorgesetzter der gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vertritt die Gemeinde Kronshagen nach außen.
In Gemeinden, die keinem Amt angehören oder die Geschäfte eines Amtes führen, wird die Verwaltung durch eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister geleitet. Gemeinden mit 8.000 bis 4.000 Einwohnern können auch ehrenamtlich verwaltet werden. Gemeinden unter 4.000 Einwohnern werden ehrenamtlich verwaltet.
Wichtige Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters sind:
a) Leitung der Verwaltung
Der Bürgermeister leitet die Verwaltung. Das bedeutet, dass er für die innere Organisation zuständig ist und die innere Verwaltung durch Schaffung von Ämtern und Abteilungen, also rechtlich unselbständigen Dienststellen, gestaltet. Der Bürgermeister hat ein Weisungsrecht gegenüber den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese handeln für ihn im Auftrag.
b) Eilentscheidungen
Der Bürgermeister hat unabhängig von der grundsätzlichen Zuständigkeit in dringenden Fällen ein Eilentscheidungsrecht. Dringend ist eine Angelegenheit, wenn keine rechtzeitige Entscheidung durch die Gemeindevertretung ergehen kann, ohne dass erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen. Die Eilentscheidung bindet die Gemeindevertretung rechtlich. Wenn noch keine außenrechtliche Wirkung eingetreten ist, kann die Entscheidung aber von der Vertretung gem. § 55 IV GO rückgängig gemacht werden.
c) Geschäfte der laufenden Verwaltung
Der Bürgermeister ist als das Kanzleiorgan für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Dies sind solche, die zu den normalerweise anfallenden Geschäften der Gemeinde zählen und daher mit einer gewissen Regelmäßigkeit erledigt werden und die hinsichtlich Ausmaß, Umfang und finanzieller Auswirkung für die Gemeinde geringe Bedeutung haben (z.B. Einkauf von Büromaterial, Bewilligung von Sozialhilfe).
Geschäfte der laufenden Verwaltung liegen auch vor, wenn Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet oder ausgeführt werden. Gleiches gilt für die Ausführung (Umsetzung) der Gesetze.
d) Von der Gemeindevertretung übertragene Aufgaben
Die Gemeindevertretung beschließt über die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung gem. § 27 I 1 GO. Daneben ist sie für die wichtigen Entscheidungen zuständig (§ 27 I 2 GO). Es können aber auch Aufgaben durch die Gemeindevertretung auf den Bürgermeister übertragen werden, es sei denn es ist gem. § 28 GO ausgeschlossen. Die übertragenen Aufgaben kann die Gemeindevertretung auch wieder an sich ziehen.
e) Sonstige Aufgaben
Darüber hinaus ist der Bürgermeister auch für die informelle Unterrichtung der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter (§§ 36 II, 65 I Nr.2 GO) und der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 16a III GO) zuständig, sowie für die Ausfertigung der Satzungen (§ 4 II) und die Mitgestaltung der Tagesordnung der Gemeindevertretung und Ausschüsse (§ 34 IV GO).
Die Gemeinde ist als juristische Person des öffentlichen Rechts an sich nicht handlungsfähig. Sie wird durch natürliche Personen vertreten. Der Bürgermeister ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde (§§ 51, 56 GO). Ihm obliegt die repräsentative und rechtliche Außenvertretung der Gemeinde.
Bei öffentlichen Anlässen vertreten der Bürgervorsteher und der Bürgermeister die Gemeinde. Sie stimmen ihr Auftreten gegenseitig ab.