Leistungsbeschreibung
Der Kirchenaustritt muss vor dem Standesamt erklärt werden.
Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.
Für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist es erforderlich, dass Sie persönlich im Standesamt vorsprechen. Vereinbaren Sie hierfür bitte telefonisch einen Termin. Eine Online-Terminvereinbarung ist für das Standesamt nicht vorgesehen.
An wen muss ich mich wenden?
Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.
Voraussetzungen
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.
Was sollte ich noch wissen?
Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Fachlich freigegeben am
14.06.2022