Bildungsgerechtigkeit & Bildungsqualität
Seit Monaten wird in Kronshagen diskutiert, wie die Bildungsgerechtigkeit für alle Kinder gewährleistet werden kann, ohne dass das Niveau der Bildungsqualität sinkt.
Warum Kronshagen jetzt handeln muss
Die Bildungsgerechtigkeit für viele Kinder unserer Gemeinde ist bedroht. Das haben uns viele Eltern mit Sorge berichtet.
Auch der gesetzlich vorgeschriebene Schulentwicklungsplan verweist auf den Handlungsbedarf.
Wir müssen also über die Zukunft unserer Grundschulen beraten!
Mai 2005 | Auf die offizielle Anfrage der Gemeinde Kronshagen teilt das Bildungsministerium mit, dass keine Zusammenlegung der beiden Grundschulen in Kronshagen erfolgt, sondern die Leitungsstelle der BGS nach neu besetzt wird. |
Ende 2006/Anfang 2007 | Innerhalb der Gemeindevertretung Kronshagen gibt es interfraktionelle Bestrebungen, die beiden Grundschulen zusammenzulegen. Ein offizieller Antrag erfolgt nicht. |
10.11.2009 | Beschluss der Gemeindevertretung: „Ausgehend von der Prognose des Schulentwicklungsplanes beabsichtigt die Gemeinde Kronshagen, die Grundschulen BGS und EDS ab dem Schuljahr 2014/15 zu einer Grundschule im Gebäude der EDS zu vereinigen. Sollten die tatsächlichen Zahlen erheblich von der Prognose abweichen, müsst der Zeitpunkt neu überdacht werden.“ |
31.05.2010 und 06.09.2010 | Gespräch zwischen Hauptausschuss und Schulrat sowie Vertreter vom Bildungministerium über mögliche Zusammenlegung der beiden Grundschulen |
25.10.2011 | Beschluss der Gemeindevertretung: „Entgegen der bisherigen Schulentwicklungsplanung nimmt die Anzahl der Grundschüler/innen in Kronshagen zu. Die Gemeinde Kronshagen stellt deshalb fest und klar, dass die BGS und EDS jetzt und in Zukunft als eigenständige Schulen bestehen bleiben. Eine Zusammenlegung erfolgt nicht. |
19.11.2012 | Schulentwicklungsgutachten biregio: „Die Festlegung der zwei Grundschulen auf eine Obergrenze von 75 Schülern könnte mit den Interessen der Eltern kollidieren, die Schule frei zu wählen. Diese Festlegung könnte sich als nicht mehr zeitgemäß erweisen. Die beiden Grundschulen sollten sich räumlich wie eine Schule bewegen …“ |
10.12.2013 | Die von der EDS beantragte Vierzügigkeit wird von der Gemeindevertretung nicht unterstützt. |
Brüder-Grimm-Schule | Eichendorff-Schule | |
Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke Land | 43.200 € | 48.100 € |
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Zuschüsse | 1.000 € | 500 € |
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuweisungen | 19.600 € | 34.400 € |
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte | 65.000 € | 148.600 € |
sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte | 100 € | 100 € |
Erträge aus Kostenerst., Kostenumlagen Gemeinden (GV) | 171.500 € | 98.000 € |
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen | - € | 100 € |
Erträge gesamt | 300.400 € | 329.800 € |
Personalaufwendungen | 235.200 € | 328.800 € |
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen | 31.500 € | 36.500 € |
Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen | 55.000 € | 75.000 € |
Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen | 5.500 € | 14.000 € |
Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen | 14.300 € | 16.000 € |
Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke Kirchenkreis | 27.700 € | 51.700 € |
Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke Mittagessen | 3.000 € | 13.500 € |
Geschäftsaufwendungen | 9.500 € | 14.000 € |
Honorare | 10.200 € | 31.000 € |
Schülerunfallversicherung | 13.000 € | 17.200 € |
Abschreibungen auf Sachanlagen | 40.600 € | 151.300 € |
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen | 45.100 € | 50.200 € |
Ausstattung investiv | 6.600 € | 8.400 € |
Aufwendungen gesamt | 497.200 € | 807.600 € |
Saldo | - 196.800 € | - 477.800 € |
Bürgerbegehren
Es wurde ein Bürgerbegehren initiiert, um einen Bürgerentscheid zu folgender Frage zu beantragen:
Sind Sie gegen eine Fusion der Eichendorff-Schule und der Brüder-Grimm-Schule zu einer großen Grundschule mit über 450 Kindern zum Schuljahr 2017/2018?
Nach § 16g Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) können Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 9 % der Stimmberechtigten unterschrieben sein. Wahlberechtigt sind in Kronshagen knapp 10.000 Personen, so dass mindestens 900 gültige Unterschriften erforderlich sind.
Beim Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die stimmberechtigt sind und möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet. Stimmberechtigt sind diejenigen, die auch zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind.
Wenn die nötigen Unterschriften gesammelt sind, werden diese der Gemeindeverwaltung überreicht. Die Kommunalaufsicht überprüft anschließend die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Im Rahmen der dazu stattfindenden Anhörung erhalten neben der Gemeinde auch die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden.
Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, dürfen zunächst die Vertretungsberechtigten den Antrag in der Gemeindevertretung erläutern.
Anschließend kann die Gemeinde dem Bürgerbegehren entsprechen, der Bürgerentscheid würde entfallen.
Die Gemeinde kann die geforderte Maßnahme in einer anderen Form beschließen, die von den Vertretungsberechtigten gebilligt wird, der Bürgerentscheid würde entfallen.
Entspricht die Gemeinde dem Bürgerbegehren nicht, findet innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Kommunalaufsicht ein Bürgerentscheid statt.
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 18 % der Stimmberechtigten beträgt. In Kronshagen müssten demnach mindestens 1.800 Stimmberechtigte abstimmen.
Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Am Montag, 16.01.2017, wurden der Gemeindeverwaltung Unterschriftslisten zur Unterstützung des Bürgerbegehrens übergeben.
Nachdem die eingereichten Unterschriftslisten im Einwohnermeldeamt daraufhin geprüft hat, wieviele der eingetragenen Personen in Kronshagen gemeldet und wahlberechtigt sind, konnte festgestellt werden, dass wesentlich mehr Unterschriften als erforderlich vorliegen.
Die Unterlagen wurden am 25.01.2017 der Kommunalaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde übersandt, die nunmehr die Zulässigkeit prüft.
In diesem Verfahren wurden die Initatoren des Bürgerbegehrens sowie der Gemeinde Kronshagen von der Kommunalaufsicht zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Inzwischen hat jedoch die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 31.01.2017 folgenden Beschluss gefasst:
„Eine Fusion der Eichendorff-Schule und der Brüder-Grimm-Schule zu einer großen Grundschule mit über 450 Kindern zum Schuljahr 2017/2018 erfolgt nicht.”
Somit entfällt gem. § 16g Abs. 5 GO der Bürgerentscheid.
Schulentwicklungsplanung, Gutachten, etc.
Protokollauszüge, politische Anträge, etc.
Die vollständigen Vorlagen, Anträge & Protokolle finden Sie unter Verwaltung & Politik in unserem Bürgerinformationssystem.