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Die Bürgermeisterin

Die Bürgermeisterin leitet die Verwaltung. Sie ist den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgesetzt und vertritt die Gemeinde Kronshagen nach außen.

In Gemeinden, die keinem Amt angehören oder die Geschäfte eines Amtes führen, wird die Verwaltung durch eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister geleitet. Gemeinden mit 8.000 bis 4.000 Einwohnern können auch ehrenamtlich verwaltet werden. Gemeinden unter 4.000 Einwohnern werden ehrenamtlich verwaltet.

Seit dem 01. September 2024 ist Dr. Nora von Massow Bürgermeisterin der Gemeinde Kronshagen. 

Der hauptamtliche Bürgermeister oder die hauptamtliche Bürgermeisterin wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf sechs Jahre gewählt (§ 57 I GO). Wählbar sind Deutsche und Unionsbürger, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 18 Jahre alt sind (§ 57 III GO). Zur Zeit leitet die stellvertretende Bürgermeisterin Andrea Linfoot die Amtsgeschäfte bis Frau Dr. Nora von Massow ihren Dienst als Bürgermeisterin am 01. September 2024 antritt. 

Wichtige Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters / der hauptamtlichen Bürgermeisterin sind:

a) Leitung der Verwaltung

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister leitet die Verwaltung. Das bedeutet, dass sie/er  für die innere Organisation zuständig ist und die innere Verwaltung durch Schaffung von Ämtern und Abteilungen, also rechtlich unselbständigen Dienststellen, gestaltet. Der Bürgermeister /die  Bürgermeisterin hat ein Weisungsrecht gegenüber den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese handeln für ihn im Auftrag. 

b) Eilentscheidungen

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat unabhängig von der grundsätzlichen Zuständigkeit in dringenden Fällen ein Eilentscheidungsrecht. Dringend ist eine Angelegenheit, wenn keine rechtzeitige Entscheidung durch die Gemeindevertretung ergehen kann, ohne dass erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen. Die Eilentscheidung bindet die Gemeindevertretung rechtlich. Wenn noch keine außenrechtliche Wirkung eingetreten ist, kann die Entscheidung aber von der Vertretung gem. § 55 IV GO rückgängig gemacht werden. 

c) Geschäfte der laufenden Verwaltung

Der Bürgermeister /die Bürgermeisterin ist als das Kanzleiorgan für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Dies sind solche, die zu den normalerweise anfallenden Geschäften der Gemeinde zählen und daher mit einer gewissen Regelmäßigkeit erledigt werden und die hinsichtlich Ausmaß, Umfang und finanzieller Auswirkung für die Gemeinde geringe Bedeutung haben (z.B. Einkauf von Büromaterial, Bewilligung von Sozialhilfe). 

Geschäfte der laufenden Verwaltung liegen auch vor, wenn Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet oder ausgeführt werden. Gleiches gilt für die Ausführung (Umsetzung) der Gesetze. 

d) Von der Gemeindevertretung übertragene Aufgaben

Die Gemeindevertretung beschließt über die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung gem. § 27 I 1 GO. Daneben ist sie für die wichtigen Entscheidungen zuständig (§ 27 I 2 GO). Es können aber auch Aufgaben durch die Gemeindevertretung auf den Bürgermeister / die Bürgermeisterin übertragen werden, es sei denn es ist gem. § 28 GO ausgeschlossen. Die übertragenen Aufgaben kann die Gemeindevertretung auch wieder an sich ziehen. 

e) Sonstige Aufgaben

Darüber hinaus ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auch für die informelle Unterrichtung der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter (§§ 36 II, 65 I Nr.2 GO)  und der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 16a III GO) zuständig, sowie für die Ausfertigung der Satzungen (§ 4 II) und die Mitgestaltung der Tagesordnung der Gemeindevertretung und Ausschüsse (§ 34 IV GO). 

Die Gemeinde ist als juristische Person des öffentlichen Rechts an sich nicht handlungsfähig. Sie wird durch natürliche Personen vertreten. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertretung der Gemeinde (§§ 51, 56 GO). Ihm obliegt die repräsentative und rechtliche Außenvertretung der Gemeinde.
Bei öffentlichen Anlässen vertreten der Bürgervorsteher / die Bürgervorsteherin und der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin die Gemeinde. Sie stimmen ihr Auftreten gegenseitig ab.

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