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Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Der bevorstehende Jahreswechsel veranlasst mich, auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und den Umgang mit Feuerwerkskörpern (pyrotechnische Gegenstände) hinzuweisen.

Nach den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist Folgendes zu beachten:
 

  1. Das Überlassen, insbesondere der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II an Personen unter 18 Jahren ist verboten. 
  2. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember 2025 besteht ein Verkaufsverbot.
  3. Die Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II ist nur am 31. Dezember 2025 und am 1. Januar 2026 erlaubt. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II in unmittelbarer Nähe (im Umkreis von 150 m) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (Reet- und Fachwerkhäuser, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte) ist auch in dieser Zeit verboten.
     

Ich mache darauf aufmerksam, dass eine Zuwiderhandlung gegen die oben genannten Regelungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

Kronshagen, 05.11.2025

Gemeinde Kronshagen
Die Bürgermeisterin
gez. 
Dr. von Massow