Information über die Schülerbeförderung
ab dem Schuljahr 2011/2012
Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz (SchulG) für die Organisation und Finanzierung der Schülerbeförderung zuständig, soweit Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 – 10 mit Wohnort im Kreisgebiet öffentliche Schulen besuchen.
Die den gemeindlichen Schulträgern entstehenden notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung werden durch den Kreis zu 2/3 erstattet. Den Umfang der erstattungsfähigen notwendigen Kosten legt der Kreis Rendsburg-Eckernförde im Rahmen einer eigenen Satzung fest.
Wer hat einen Anspruch?
- Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 4,
die einen weiteren Schulweg als 2 km haben. - Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6,
die einen weiteren Schulweg als 4 km haben. - Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10,
die einen weiteren Schulweg als 6 km haben.
Schülerinnen und Schüler, die am Schulort wohnen, haben keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten.
Was ist der Schulweg?
Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Weg zwischen einem zentralen Punkt des Wohnortes der Schülerin bzw. des Schülers und der Schule.
Wie wird die Beförderung durchgeführt?
Die Beförderung wird im Wesentlichen durch öffentliche Verkehrsmittel des Linienverkehrs (Bus, Bahn) durchgeführt.
Welche Kosten werden übernommen?
Es werden nur die Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart oder gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 5 SchulG zuständigen Schule übernommen. Beim Besuch einer anderen Schule werden nur die Kosten übernommen, die beim Besuch der nächstgelegenen oder örtlich zuständigen Schule entstanden wären.
Ab dem Schuljahr 2011/2012 ist von den Eltern bzw. den volljährigen Schüler/innen ein Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung zu zahlen. Dieser beträgt 84,00 Euro pro Schüler/in je Schuljahr. Werden für mehrere Kinder einer Familie Schülerbeförderungskosten durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde organisiert, ermäßigt sich der Eigenanteil für das 2. Kind auf 24,00 Euro. Ab dem 3. Kind wird kein Eigenanteil erhoben. Berücksichtigt werden hierbei die Kinder, die tatsächlich Leistungen der Schülerbeförderung in Anspruch nehmen und eine öffentliche allgemein bildende Schule der Jahrgangsstufen 1 – 10 besuchen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gilt das älteste Kind als erstes Kind und das zweitälteste Kind als zweites Kind.
Die Eigenbeteiligung vermindert sich um die Hälfte, soweit die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler im Wohngeld- oder im Kindergeldzuschlagsbezug stehen. Die Vorlage entsprechender Nachweise ist erforderlich.
Fahrausweise
Abhängig von der Beförderungsart werden Fahrausweise ausgegeben, die für das gesamte Schuljahr gültig sind. Sie können nur auf der im Fahrausweis eingetragenen Strecke bzw. innerhalb der eingetragenen Zonen verwendet werden.
Jegliche private Nutzung des Fahrausweises ist nicht erlaubt.
Lohnt es sich, auf einen Fahrausweis zu verzichten?
Soweit während der Sommermonate (April bis Oktober) eine Schülerbeförderung nicht in Anspruch genommen wird, entfällt für die entsprechenden Monate gleichzeitig die Eigenbeteiligung. Dieses gilt nicht im Falle der Nichtinanspruchnahme der Schülerbeförderung nur für die Monate, in die Zeitabschnitte der Sommerferien fallen. Ein Wechsel ist nur zweimal während des Schuljahres berücksichtigungsfähig.
Wenn der /die Berechtigte eine Schülerfahrkarte nicht in Anspruch nimmt und mit dem Fahrrad zur Schule fährt, wird eine Entschädigung in Höhe von 25 % der Kosten der Schülerfahrkarte, mindestens 0,05 Euro schultäglich je km für die Hin- u. Rückfahrt gewährt. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Entschädigung nur für einen Teil des Schuljahres in Anspruch zu nehmen.
Legen Sie bitte dem ausgefüllten Antrag ein beschriftetes Foto für den Fahrausweis bei und geben Sie beides in der Schule, im Schulsekretariat, ab.
Haben Sie weitere Fragen?
Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an:
Frau K. Bruhn, 0431 – 58 66 223 oder kerstin.bruhn(at)kronshagen(dot)de
bzw. an die:
Gemeinde Kronshagen
-Der Bürgermeister-
Hauptamt
Kopperpahler Allee 5
24119 Kronshagen
Stand: Juni 2011